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I. Allgemeines
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen und -geräte (Mietobjekt), und, in sinngemäßer Anwendung, für deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder auch bei Vorführungen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
II. Dauer des Mietverhältnisses und Kündigung
- Die Mietzeit beginnt an dem auf der Vorderseite festgehaltenen Lieferdatum und ist unbefristet, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Für einen unbefristeten Mietvertrag betragen die Kündigungsfristen
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
- Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf einer Einigung zwischen den Parteien. Hierzu hat der Mieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mindestens aber 48 Stunden vorher, einen Antrag einzureichen, oder dies zumindest telefonisch mit uns abzustimmen. Wenn über eine Verlängerung eine Einigung erzielt wurde, wird dem Mieter die Verlängerung sodann durch uns schriftlich bestätigt.
- Für die Berechnung der Miete gilt folgende Rückgabe-Regelung:
| Rückgabe bis 09:00 Uhr: |
- Berechnung der Miete bis zum Vortag |
Rückgabe zwischen
09:00 – 13:00 Uhr: |
- Berechnung der Miete bis
zur Hälfte des laufenden Tages |
| Rückgabe nach 13:00 |
- Berechnung des vollen laufenden Tages |
III. Übergabe des Mietobjektes, Gefahrübergang
- Das Mietobjekt wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht.
- Befinden wir uns mit der Versendung oder Bereitstellung des Mietobjekts in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
- Mit der Bereitstellung zur Abholung bzw. der Übergabe zum Transport geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
- Holt oder ruft der Mieter das Gerät nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt ab, führt dies nicht zu einem Ausfall oder einer Reduzierung des vereinbarten Mietzinses. Ferner sind wir berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
- Die Kosten der Hin- und Rückfracht hat der Mieter zu tragen. Dabei ist der Transport des Mietobjektes allein Sache des Mieters. Wir übernehmen keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietobjektes auf ein Transportfahrzeug des Mieters. Der Mieter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verladung und Sicherung des Mietobjekts für den Transport, auch wenn wir dabei mitgewirkt haben. Unsere Mitarbeiter sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig.
- Der Mieter überprüft und bestätigt schriftlich bei Übergabe den einwandfreien Zustand des Mietobjekts und den Umfang des Zubehörs sowie die ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung. Falls der Mieter das Mietobjekt auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob das Mietobjekt über die dafür erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Papiere verfügt.
- Der Mieter darf das Mietobjekt erst nach ordnungsgemäßer Übergabe und Einweisung durch uns oder von uns beauftragte Personen in Betrieb nehmen.
IV. Mängelrüge und Haftung des Vermieters
- Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber uns rügt. Später auftretende Störungen, Schäden und Mängel des Mietobjekts sind uns unverzüglich zu melden.
- Mängel des Mietobjekts, die wir zu vertreten haben, werden von uns kostenlos innerhalb angemessener Zeit beseitigt. Der Mieter hat uns zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nach unserer vorherigen Zustimmung kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht ausführen oder ausführen lassen. Allerdings erstatten wir dem Mieter nur die Kosten, die uns selbst entstanden wären.
- Bei Ausfall des Mietobjekts aus von uns zu vertretenden Gründen über einen Zeitraum von 2 Tagen hinaus ist der Mieter, sofern ihm von uns keine Austauschmaschine zur Verfügung gestellt wurde, zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.
- Darüber hinaus haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen- beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben sollten.
- Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Mieters.
V. Berechnung der Miete
- Für die Überlassung des Mietobjektes berechnen wir den Mietzins gemäß unserem Angebot.
- Für die Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich 8 Stunden, bei durchschnittlich 5 Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überstunden wird dabei für jeweils 8 angefangene Stunden eine Tagesmiete in Rechnung gestellt.
- Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
- Die Mindestmietzeit ist 1 Tag.
- Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts. Die Preise verstehen sich daher ohne Betriebsstoffe und Versicherung (Klausel X). Liefer- und Abholkosten sowie mögliche Reinigungskosten und Kosten zum Auffüllen des Tanks bei fehlendem Kraftstoff werden nach Aufwand berechnet.
- Der vereinbarte Mietzins bezieht sich auf die ebenfalls vereinbarte Mietdauer. Bei kürzerer Mietdauer erfolgt eine Anpassung der täglichen Mietrate gemäß unserem Angebot.
VI. Zahlung des Mietpreises
- Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Voraus, spätestens 5 Tage nach Erhalt der Rechnung rein netto zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer zu zahlen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung setzt bei Überweisung, Bankeinzug, Scheck- oder Wechseleinreichung den Eingang des Betrages auf unserem Konto voraus.
- Wir sind berechtigt, jeweils nach 5 Tagen Mietdauer Zwischenabrechnungen zu erstellen.
- Da die Vermietung einer Dienstleistung gleichzustellen ist, sind Mietraten nicht skontierfähig.
- Bei Gewährung einer Bankeinzugsermächtigung gewähren wir 2% Nachlass.
- Für den Fall, dass das Mietobjekt erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, zahlt der Mieter für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrages und ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes, die in dem Vertrag vorgesehenen und auf die Dauer dieses Zeitraums berechneten Mietgebühren als Nutzungsentschädigung. Wir sind berechtigt, über diese Nutzungsentschädigung hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. Eine etwaige Vergünstigung auf Grund der längeren Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung gilt Klausel II. 3) entsprechend.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages mehr als 10 Tage im Verzug oder ging ein vom Mieter übergebener Wechsel bzw. Scheck zu Protest, sind wir berechtigt, ohne Mahnung und Fristsetzung das Gerät auf Kosten des Mieters abzuholen und für die Dauer des Verzuges anderweitig einzusetzen.
- Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Verkehrswertes des Mietobjekts zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
VII. Pflichten des Mieters
- Der Mieter ist für den Betrieb des Mietobjektes verantwortlich. Er hat insbesondere Gefahren für sich oder Dritte aus dem Betrieb des Mietobjektes gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungs-vorschriften auszuschließen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet:
- die Bedienungsanleitung zu lesen und das Mietobjekt bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; aus diesem Grund ist vom Mieter sicherzustellen, dass das Mietobjekt nur durch ausgebildetes und fachkundiges Bedienpersonal und nur mit bestimmungsgemäßen und von New Holland geliefertem Zubehör bzw. Anbaugeräten eingesetzt wird;
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietobjekts zu sorgen; der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist umgehend beim Vermieter zu melden;
- anfallende Inspektionen uns rechtzeitig anzuzeigen und das Mietobjekt zur Durchführung der Inspektionsarbeiten durch uns nach Absprache bereitzustellen;
- notwendige Instandsetzungsarbeiten umgehend zu melden und durch uns vornehmen zu lassen, wobei wir die Kosten tragen, es sei denn, die Instandsetzungsarbeiten sind durch einen Verstoß des Mieters gegen seine Pflichten verursacht worden; ist der Mieter ein Unternehmer hat der Mieter die Kosten der Instandsetzungsarbeiten zu tragen, es sei denn der Mieter hat nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet;
- das Mietobjekt nach Gebrauch an einem sicheren, umschlossenen Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter bestmöglich zu schützen;
- Der Mieter darf das Mietobjekt weder weitervermieten, noch an Dritte weitergeben, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an dem Mietobjekt einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietobjekt geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu unterrichten. Ist der Mieter ein Unternehmer hat die Benachrichtigung durch Einschreiben zu erfolgen.
- Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu VII 2. oder VII 3., so ist er in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Mietobjektes zu tragen, darüber hinaus ist im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Bei Nachweis eines geringeren Schadens durch den Mieter, ist dieser von ihm zu ersetzen.
VIII. Rückgabe des Mietobjekts
- Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, voll getanktem und komplettem Zustand an die jeweilige Niederlassung innerhalb der üblichen Öffnungszeiten zurückzugeben.
- Ist die Abholung des Mietobjekts durch uns vereinbart, hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit uns abzustimmen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zusätzlich zu tragen. In diesem Fall hat der Mieter unverzüglich die Abholung mit uns erneut abzustimmen.
- Die Rücknahme des Mietobjekts durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
- Wird das Mietobjekt in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt VII vorgesehenen Pflichten nicht nachgekommen ist, so stellen wir den Umfang der Mängel, Beschädigungen und unterbliebene Wartung und Pflege fest und teilen diesen dem Mieter mit. Ferner hat der Mieter, vorbehaltlich eines Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, den vereinbarten Mietzins als Nutzungsentschädigung für die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten zu zahlen, die erforderlich werden, weil der Mieter seiner Unterhalts- und/oder Verwahrungspflicht gemäß Abschnitt VII. nicht nachgekommen ist.
- Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen und Nachholung von Wartung und Pflege erforderlichen Arbeiten trägt, sofern diese durch eine Verletzung seiner Pflichten verursacht wurde, der Mieter. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, uns eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Ist der Mieter ein Unternehmer träg er die Beweislast dafür, dass er seine Unterhaltspflichten nicht schuldhaft verletzt hat oder den Schaden nicht zu vertreten hat.
- Wir sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach Vorankündigung zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des Mietobjekts in jeder Weise zu gestatten.
- Wir sind außerdem berechtigt, das Mietobjekt jederzeit gegen ein zumindest gleichwertiges Mietobjekt auszutauschen, sofern dies für den Mieter zumutbar ist. Der Mieter ist verpflichtet, uns den Austausch des Mietobjekts in jeder Weise zu ermöglichen.
IX. Haftung des Mieters
- Beschädigungen, Verlust oder Untergang des Mietobjekts, gleich aus welchem Grund, sind uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl oder vorsätzlicher Sachbeschädigung ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Erfolgt dies nicht, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes und damit zum Ausschluss der Haftungsbeschränkung gemäß Klausel X führen.
- Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietobjekts, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
- Tritt eines der in Ziffer 1. genannten Ereignisse ein, für das der Mieter gemäß Ziffer 2. verantwortlich ist, hat der Mieter
- im Falle des Verlustes oder des Untergangs der Mietobjekt Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten; diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt;
- Im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten
Bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende sind die noch ausstehenden Mietraten gleichwohl vom Mieter weiterzuzahlen. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige Folgekosten, die uns auf Grund eines solchen Schadensfalles entstehen; insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und Mietausfall. Der Mietausfallschaden berechnet sich im Falle von Beschädigungen mit einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das Mietobjekt uns über die mit dem Mieter vereinbarte Mietdauer hinaus nicht zur Verfügung stand. Im Falle des Verlusts oder des Untergangs des Mietobjektes berechnet sich der Mietausfallschaden mit einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das Mietobjekt über den Zeitraum der vereinbarten Mietdauer hinaus bis zum Zeitpunkt, zu dem uns eine Ersatzbeschaffung unter angemessenen Bedingungen möglich gewesen ist, nicht zur Verfügung stand. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der Mietsache bei Dritten verursacht werden. Soweit der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, wird er uns von Ansprüchen Dritter, freistellen, die diese gegen uns stellen.
X. Versicherung
- Der Mieter ist verpflichtet, für das Mietobjekt auf eigene Kosten zugunsten von uns für die Dauer der Mietzeit eine Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG 92) inklusive Diebstahlversicherung abzuschließen. Ein Nachweis der Versicherung ist uns unverzüglich vorzulegen. Kommt der Mieter der Verpflichtung zur Versicherung des Mietobjektes nicht nach, hat er uns gegenüber sämtlichen aus der Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten.
- Sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, ist das Mietobjekt ab einem Neuwert von € 1.500,00 in die von uns abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten“(ABMG 92) in der jeweils gültigen Fassung einbezogen. Dies erfolgt in der Weise, dass wir dem Mieter eine Haftungsbeschränkung im nachfolgend dargestellten Umfang für die den ABMG unterfallende Schäden gewähren. Danach ist die Gewährung der Haftungsbeschränkung insbesondere für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden ausgeschlossen. Für die den ABMG unterfallende Schäden gelten zu Gunsten des Mieters pro Schadenfall folgende Haftungsbeschränkungen:
| Listenpreis des Mietobjekts: |
Haftungsbeschränkung des Mieters auf |
| 1.500,- € – 2.500,00 € |
500,00 € |
| 2.501,- € – 25.000,00 € |
1.500,00€ |
| über 25.001,00 € |
2.500,00 € |
für Diebstahlschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25% des Neuwerts, mindestens 2.500,00 €, maximal 7.500,00 €.
- Die Höhe des Selbstbehaltes verdoppelt sich im Fall des Einsatzes des Mietobjekts bei Abbrucharbeiten. Dies gilt auch für Einsätze im näheren Abbruchumfeld (Abbruch – Recycling, etc.). Sofern uns der Umstand des Einsatzes verschwiegen wird, besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz verloren geht und konsequenterweise die Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, in diesem Fall dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Betrages der Haftungsbeschränkung in Rechnung zu stellen.
- Wird die gemietete Maschine eingesetzt für Tunnelarbeiten, oder unter Tage, oder ist der Einsatz auf Wasserbaustellen geplant, ist dies dem Vermieter vor Anmietung des Gerätes schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für einen geplanten mehrschichtigen Einsatz. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtmeldung der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
- Schäden an Bereifungen, sowie an Kettengeräten am Laufwerk sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Sämtliche von uns abgeschlossene Versicherungen und damit die Haftungsbeschränkungen gelten ausschließlich für Einsatz des Mietobjektes in der Bundesrepublik Deutschland.
- Der für die Einbeziehung des Mietobjektes zu zahlende Betrag bestimmt sich nach unserem Angebot.
- Über weitere Einzelheiten der vorgenannten Versicherung gibt unsere Kurzinformation zur Versicherung Auskunft.
- Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Gerätes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt er Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er uns gegenüber auch zum Ersatz hieraus entstehender Schäden verpflichtet.
- Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und / oder der Versicherungsprämie in Verzug, besteht keine Schadensdeckung.
XI. Kündigung
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
- der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist und trotz anschließender schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nicht fristgemäß zahlt ;
- der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Mieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt; oder
- der Mieter seine Vertragsverpflichtungen Pflichten trotz entsprechender Abmahnung durch uns verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt. Im Falle schwerwiegender Verletzungen von Pflichten des Mieters sind wir auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
XII. Datenschutz
Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter übermittelt, wozu der Mieter mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt. Die vertrauliche Behandlung der Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist gewährleistet.
XIV. Sonstige Bestimmungen
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten der Gerichtstand Berlin. Nach unserer Wahl können wir den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
- Erfüllungsort für die Überlassung der Nutzung des jeweiligen Mietobjektes sowie die Zahlung des Mietzins ist der Sitz der vermietenden CNH - Niederlassung
CNH Baumaschinen GmbH
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